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ESRS E2 Umweltverschmutzung – Anforderungen einfach erklärt

ESRS E2 Umweltverschmutzung erklärt: Schadstoffe, Mikroplastik und besorgniserregende Stoffe.

Stand:

ESRS E2 auf einen Blick

01 Was?
ESRS E2 ist der Themenstandard zur Umweltverschmutzung. Er umfasst fünf Unterthemen: Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, Mikroplastik sowie besorgniserregende Stoffe, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe. Wesentlich sein kann er unter anderem für produzierende Unternehmen und die Chemiebranche, aber auch für viele Unternehmen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen. Berichtet wird zu den Unterthemen, die in der Wesentlichkeitsanalyse wesentlich sind.
02 Welche Informationen sind anzugeben?
ESRS E2 umfasst 5 Angabepflichten. Neben Policies, Maßnahmen und Zielen geht es um zwei Kennzahlen: zum einen, welche Schadstoffe das Unternehmen in Luft, Wasser und Boden abgibt und wie viel primäres Mikroplastik es herstellt, verwendet oder freisetzt, zum anderen, welche besorgniserregenden Stoffe es beschafft, herstellt, verwendet, in Verkehr bringt oder freisetzt.
03 Was nicht dazugehört
Treibhausgase wie Methan (CH4) und Lachgas (N2O) sind ebenfalls Schadstoffe, werden aber nach E1 berichtet. Die Folgen der Verschmutzung, etwa für Biodiversität oder betroffene Gemeinschaften, gehören in die jeweiligen Themenstandards.
04 Wer berichtet welche Stoffe?
Das hängt zuerst von der Wesentlichkeitsanalyse ab, danach von der Rolle des Unternehmens. Wer Stoffe in Mengen herstellt oder importiert, für die REACH eine Registrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verlangt, für den ist der Standard häufig wesentlich. Registrieren müssen Hersteller und Importeure, nicht Verwender.

Was Sie über ESRS E2 wissen müssen

Worum es in ESRS E2 geht

ESRS E2 orientiert sich am Null-Schadstoff-Aktionsplan und an der Chemikalienstrategie der EU und baut auf bestehendem EU-Recht auf, etwa der Industrieemissionsrichtlinie, dem Schadstoffregister E-PRTR und REACH. An das E-PRTR wird noch für das Berichtsjahr 2026 gemeldet, ab dem Berichtsjahr 2027 an das Industrieemissionsportal, das es ablöst. An den Angaben sollen Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung erkennen, welche Schadstoffe das Unternehmen freisetzt, wie es diese Emissionen vermeidet, kontrolliert und verringert und welche Risiken aus besorgniserregenden Stoffen entstehen, auch durch künftige Beschränkungen.

Die 5 Angabepflichten im Überblick

Die Angabepflichten zeigen, wie das Unternehmen Verschmutzung steuert (E2-1 bis E2-3) und wie viel es freisetzt oder einsetzt (E2-4 und E2-5).

  • E2-1 Policies: Die Policies zur Vermeidung und Verringerung von Verschmutzung, etwa zu Emissionen, Stoffen oder Mikroplastik
  • E2-2 Maßnahmen und Mittel: Welche Maßnahmen das Unternehmen umsetzt und plant und welche Mittel dafür vorgesehen sind
  • E2-3 Ziele: Welche Ziele sich das Unternehmen zur Verringerung von Verschmutzung gesetzt hat
  • E2-4 Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden: Welche wesentlichen Schadstoffe das eigene Geschäft in welcher Menge freisetzt, auch durch Umweltunfälle, und wie viel primäres Mikroplastik das Unternehmen herstellt, in Produkten verwendet oder direkt freisetzt
  • E2-5 Besorgniserregende Stoffe: Mengen besorgniserregender und besonders besorgniserregender Stoffe sowie die Namen besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen. Was genau zu berichten ist, hängt von der Rolle des Unternehmens ab

Wesentlichkeit im Konzern

Die Wesentlichkeit wird für den gesamten Konzern bestimmt, unabhängig von seiner rechtlichen Struktur. Ist Verschmutzung nur für einzelne Tochterunternehmen relevant, darf sich die Berichterstattung auf diese beschränken. Ein typisches Beispiel ist ein Mischkonzern mit einer einzigen Tochter in der Chemiebranche: Die Angaben können sich auf deren Emissionen und Stoffe beschränken. Die übrigen Tätigkeiten dürfen aus einer Kennzahl nur ausgeklammert werden, wenn sie die Auswirkungen, Risiken oder Chancen nicht wesentlich treiben und die Aussagekraft darunter nicht leidet. Wird diese Erleichterung genutzt, ist das offenzulegen.

Schadstoffemissionen in der Praxis

Die Emissionen werden in Masseneinheiten berichtet, etwa in Tonnen oder Kilogramm.

  • Wesentliche Schadstoffe bestimmen: Grundlage ist eine Einschätzung des Managements nach Tätigkeit und Branche. Hilfreich sind die Schadstofflisten, die für das Unternehmen gelten, also die des E-PRTR und des Industrieemissionsportals, das es ab dem Berichtsjahr 2027 ablöst, und Stoffe, die ohnehin gemessen werden. Die Schwellenwerte für Freisetzungen des Industrieemissionsportals sind eine Orientierung, keine Grenze: Auch geringe Mengen sehr gefährlicher Stoffe können wesentlich sein und sollten erfasst werden
  • Bestehende Maßnahmen berücksichtigen: Bei potenziellen Auswirkungen zählen umgesetzte Policies und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung mit, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie Schwere oder Wahrscheinlichkeit wirksam verringern. Geplante Maßnahmen zählen nicht. Tatsächliche Emissionen werden so bewertet, wie sie im Berichtsjahr aufgetreten sind. Informationen über Auswirkungen und ihr Management können wesentlich sein, unabhängig davon, wie wirksam das Thema gesteuert wird. Auch dass bestimmte Emissionen durch wirksames Management gering sind, kann eine wesentliche Information sein

Besorgniserregende Stoffe: Wer berichtet was?

Was zu berichten ist, hängt von der Rolle des Unternehmens ab. Besorgniserregend sind Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung nach der CLP-Verordnung in bestimmten Gefahrenklassen, etwa krebserzeugend oder chronisch gewässergefährdend, sowie die besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH-Kandidatenliste.

  • Chemiebranche (Herstellung, Formulierung und Großhandel von Chemikalien): jeweils die Gesamtmengen besorgniserregender Stoffe und, getrennt, besonders besorgniserregender Stoffe, die beschafft, hergestellt, in Verkehr gebracht oder direkt freigesetzt werden, auch durch Lecks und Verschüttungen
  • Andere Unternehmen, die Stoffe verwenden: nur die besonders besorgniserregenden Stoffe, die in Produktion und Dienstleistung eingesetzt oder direkt freigesetzt werden
  • Hersteller, Importeure und Verwender von Erzeugnissen: die Namen besonders besorgniserregender Stoffe, die in beschafften oder in Verkehr gebrachten Bauteilen oder Erzeugnissen mit mehr als 0,1 % Massenanteil enthalten sind, wie bei der Informationspflicht nach REACH

Bei den Mengenangaben werden besonders besorgniserregende Stoffe nach Gefahrenklasse gruppiert, ohne Doppelzählung in den Gesamtmengen. Angaben, die ohnehin nach anderem Recht gemeldet werden, etwa nach der Industrieemissionsrichtlinie oder an das E-PRTR, können übernommen werden.

Übergangsfristen

Anders als E4 oder die sozialen Standards S2 bis S4 kann E2 nicht als Ganzes aufgeschoben werden. Einzige Ausnahme: Unternehmen der ersten Welle, die am Bilanzstichtag mindestens eine der beiden Schwellen nicht überschreiten (450 Mio. EUR Nettoumsatz oder durchschnittlich 1.000 Beschäftigte), dürfen für 2026 alle Themenstandards weglassen, wenn sie schon den neuen Satz anwenden. Sie müssen aber angeben, ob Verschmutzung wesentlich ist. Ist sie wesentlich, beschreiben sie kurz, wie Geschäftsmodell und Strategie die Auswirkungen berücksichtigen, sowie Ziele und Fortschritt, Policies und Maßnahmen, und nennen relevante Kennzahlen. Darüber hinaus gibt es zwei eigene Übergangsfristen für E2, beide zu den Stoffen:

  • Mengenangaben zu besorgniserregenden Stoffen: erste Welle ab dem Geschäftsjahr 2030, andere Unternehmen nach den ersten 3 Berichtsjahren
  • Besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen: Verwender von Erzeugnissen berichten in der ersten Welle ab 2028, andere Unternehmen nach dem ersten Berichtsjahr. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen haben keinen Aufschub

Die allgemeinen Übergangsfristen, etwa für erwartete finanzielle Effekte, gelten auch für E2. Die Fristen zählen ab dem ersten Pflichtjahr; eine frühere freiwillige Berichterstattung zählt nicht.

Typische Datenquellen im Unternehmen

Viele Daten liegen schon vor, vor allem dort, wo Behörden ohnehin Meldungen verlangen:

  • Genehmigungen und behördliche Meldungen, etwa nach der Industrieemissionsrichtlinie oder an das E-PRTR (ab dem Berichtsjahr 2027 an das Industrieemissionsportal), liefern Schadstoffe, Grenzwerte und gemeldete Mengen
  • Umweltmanagementsysteme wie ISO 14001 oder EMAS liefern Umweltaspekte, Messungen, Umweltunfälle, Ziele und Maßnahmen
  • Chemikalienmanagement mit Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblättern und Registrierungen nach REACH liefert Stoffe, Einstufungen und Mengen
  • Einkauf und Produktentwicklung liefern Lieferantenerklärungen zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen sowie Rezepturen, auch zu Mikroplastik

Zusammenhang mit dem VS-Standard

Der VS-Standard verlangt im Basismodul nur die Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden, die ohnehin an Behörden gemeldet oder im Umweltmanagementsystem erfasst werden. Sind sie bereits veröffentlicht, genügt ein Verweis. Eigene Kennzahlen zu besorgniserregenden Stoffen und Mikroplastik enthält er nicht.

Typische Fehler

Diese Punkte fallen in der Praxis oft auf:

  • Wesentlichkeit nur an Schwellenwerten festmachen und geringe Mengen sehr gefährlicher Stoffe übersehen
  • Besonders besorgniserregende Stoffe in beschafften Erzeugnissen übersehen. Die Angabe gilt auch für Unternehmen, die Erzeugnisse nur verwenden
  • Stoffe doppelt zählen. Ein Stoff kann zu mehreren Gefahrenklassen gehören. Bei der Aufschlüsselung besonders besorgniserregender Stoffe nach Gefahrenklassen erscheint er in jeder davon, in den Gesamtmengen zählt er aber nur einmal

Häufige Fragen zu ESRS E2

Die sieben Treibhausgase (CO2, CH4, N2O, H-FKW, PFKW, SF6 und NF3) werden nach E1 berichtet, nicht nach E2. Andere Luftschadstoffe mit Klimabezug gehören dagegen zu E2, etwa ozonabbauende Stoffe, Stickoxide (NOx) und Schwefeloxide (SOx).

Die Kennzahl umfasst nur primäres Mikroplastik, also absichtlich hergestellte und Produkten zugesetzte Partikel, etwa Mikroperlen oder Glitzer in Kosmetik. Berichtet wird, wie viel davon hergestellt oder in Produkten verwendet wird und, getrennt, wie viel direkt in die Umwelt gelangt. Sekundäres Mikroplastik entsteht beim Zerfall größerer Kunststoffteile, etwa aus Verpackungen. Es ist nicht Teil der Kennzahl. Sind seine Auswirkungen wesentlich, sind dazu Policies, Maßnahmen und Ziele anzugeben und, wo der Standard nicht ausreicht, unternehmensspezifische Angaben, auch Kennzahlen.

Ja. Die Wesentlichkeitsanalyse umfasst auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette, etwa Schadstoffe bei Lieferanten oder bei der Nutzung der eigenen Produkte. Die Kennzahl zu Schadstoffemissionen bezieht sich aber nur auf das eigene Geschäft. Für die Wertschöpfungskette stehen Policies, Maßnahmen und Ziele im Vordergrund. Ist die Abgabe von Schadstoffen im Abwasser an externe Kläranlagen wesentlich, wird dazu eine unternehmensspezifische Angabe erwartet.

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