Was Sie über ESRS E2 wissen müssen
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Worum es in ESRS E2 geht
ESRS E2 orientiert sich am Null-Schadstoff-Aktionsplan und an der Chemikalienstrategie der EU und baut auf bestehendem EU-Recht auf, etwa der Industrieemissionsrichtlinie, dem Schadstoffregister E-PRTR und REACH. An das E-PRTR wird noch für das Berichtsjahr 2026 gemeldet, ab dem Berichtsjahr 2027 an das Industrieemissionsportal, das es ablöst. An den Angaben sollen Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung erkennen, welche Schadstoffe das Unternehmen freisetzt, wie es diese Emissionen vermeidet, kontrolliert und verringert und welche Risiken aus besorgniserregenden Stoffen entstehen, auch durch künftige Beschränkungen.
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Die 5 Angabepflichten im Überblick
Die Angabepflichten zeigen, wie das Unternehmen Verschmutzung steuert (E2-1 bis E2-3) und wie viel es freisetzt oder einsetzt (E2-4 und E2-5).
- E2-1 Policies: Die Policies zur Vermeidung und Verringerung von Verschmutzung, etwa zu Emissionen, Stoffen oder Mikroplastik
- E2-2 Maßnahmen und Mittel: Welche Maßnahmen das Unternehmen umsetzt und plant und welche Mittel dafür vorgesehen sind
- E2-3 Ziele: Welche Ziele sich das Unternehmen zur Verringerung von Verschmutzung gesetzt hat
- E2-4 Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden: Welche wesentlichen Schadstoffe das eigene Geschäft in welcher Menge freisetzt, auch durch Umweltunfälle, und wie viel primäres Mikroplastik das Unternehmen herstellt, in Produkten verwendet oder direkt freisetzt
- E2-5 Besorgniserregende Stoffe: Mengen besorgniserregender und besonders besorgniserregender Stoffe sowie die Namen besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen. Was genau zu berichten ist, hängt von der Rolle des Unternehmens ab
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Wesentlichkeit im Konzern
Die Wesentlichkeit wird für den gesamten Konzern bestimmt, unabhängig von seiner rechtlichen Struktur. Ist Verschmutzung nur für einzelne Tochterunternehmen relevant, darf sich die Berichterstattung auf diese beschränken. Ein typisches Beispiel ist ein Mischkonzern mit einer einzigen Tochter in der Chemiebranche: Die Angaben können sich auf deren Emissionen und Stoffe beschränken. Die übrigen Tätigkeiten dürfen aus einer Kennzahl nur ausgeklammert werden, wenn sie die Auswirkungen, Risiken oder Chancen nicht wesentlich treiben und die Aussagekraft darunter nicht leidet. Wird diese Erleichterung genutzt, ist das offenzulegen.
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Schadstoffemissionen in der Praxis
Die Emissionen werden in Masseneinheiten berichtet, etwa in Tonnen oder Kilogramm.
- Wesentliche Schadstoffe bestimmen: Grundlage ist eine Einschätzung des Managements nach Tätigkeit und Branche. Hilfreich sind die Schadstofflisten, die für das Unternehmen gelten, also die des E-PRTR und des Industrieemissionsportals, das es ab dem Berichtsjahr 2027 ablöst, und Stoffe, die ohnehin gemessen werden. Die Schwellenwerte für Freisetzungen des Industrieemissionsportals sind eine Orientierung, keine Grenze: Auch geringe Mengen sehr gefährlicher Stoffe können wesentlich sein und sollten erfasst werden
- Bestehende Maßnahmen berücksichtigen: Bei potenziellen Auswirkungen zählen umgesetzte Policies und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung mit, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie Schwere oder Wahrscheinlichkeit wirksam verringern. Geplante Maßnahmen zählen nicht. Tatsächliche Emissionen werden so bewertet, wie sie im Berichtsjahr aufgetreten sind. Informationen über Auswirkungen und ihr Management können wesentlich sein, unabhängig davon, wie wirksam das Thema gesteuert wird. Auch dass bestimmte Emissionen durch wirksames Management gering sind, kann eine wesentliche Information sein
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Besorgniserregende Stoffe: Wer berichtet was?
Was zu berichten ist, hängt von der Rolle des Unternehmens ab. Besorgniserregend sind Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung nach der CLP-Verordnung in bestimmten Gefahrenklassen, etwa krebserzeugend oder chronisch gewässergefährdend, sowie die besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH-Kandidatenliste.
- Chemiebranche (Herstellung, Formulierung und Großhandel von Chemikalien): jeweils die Gesamtmengen besorgniserregender Stoffe und, getrennt, besonders besorgniserregender Stoffe, die beschafft, hergestellt, in Verkehr gebracht oder direkt freigesetzt werden, auch durch Lecks und Verschüttungen
- Andere Unternehmen, die Stoffe verwenden: nur die besonders besorgniserregenden Stoffe, die in Produktion und Dienstleistung eingesetzt oder direkt freigesetzt werden
- Hersteller, Importeure und Verwender von Erzeugnissen: die Namen besonders besorgniserregender Stoffe, die in beschafften oder in Verkehr gebrachten Bauteilen oder Erzeugnissen mit mehr als 0,1 % Massenanteil enthalten sind, wie bei der Informationspflicht nach REACH
Bei den Mengenangaben werden besonders besorgniserregende Stoffe nach Gefahrenklasse gruppiert, ohne Doppelzählung in den Gesamtmengen. Angaben, die ohnehin nach anderem Recht gemeldet werden, etwa nach der Industrieemissionsrichtlinie oder an das E-PRTR, können übernommen werden.
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Übergangsfristen
Anders als E4 oder die sozialen Standards S2 bis S4 kann E2 nicht als Ganzes aufgeschoben werden. Einzige Ausnahme: Unternehmen der ersten Welle, die am Bilanzstichtag mindestens eine der beiden Schwellen nicht überschreiten (450 Mio. EUR Nettoumsatz oder durchschnittlich 1.000 Beschäftigte), dürfen für 2026 alle Themenstandards weglassen, wenn sie schon den neuen Satz anwenden. Sie müssen aber angeben, ob Verschmutzung wesentlich ist. Ist sie wesentlich, beschreiben sie kurz, wie Geschäftsmodell und Strategie die Auswirkungen berücksichtigen, sowie Ziele und Fortschritt, Policies und Maßnahmen, und nennen relevante Kennzahlen. Darüber hinaus gibt es zwei eigene Übergangsfristen für E2, beide zu den Stoffen:
- Mengenangaben zu besorgniserregenden Stoffen: erste Welle ab dem Geschäftsjahr 2030, andere Unternehmen nach den ersten 3 Berichtsjahren
- Besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen: Verwender von Erzeugnissen berichten in der ersten Welle ab 2028, andere Unternehmen nach dem ersten Berichtsjahr. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen haben keinen Aufschub
Die allgemeinen Übergangsfristen, etwa für erwartete finanzielle Effekte, gelten auch für E2. Die Fristen zählen ab dem ersten Pflichtjahr; eine frühere freiwillige Berichterstattung zählt nicht.
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Typische Datenquellen im Unternehmen
Viele Daten liegen schon vor, vor allem dort, wo Behörden ohnehin Meldungen verlangen:
- Genehmigungen und behördliche Meldungen, etwa nach der Industrieemissionsrichtlinie oder an das E-PRTR (ab dem Berichtsjahr 2027 an das Industrieemissionsportal), liefern Schadstoffe, Grenzwerte und gemeldete Mengen
- Umweltmanagementsysteme wie ISO 14001 oder EMAS liefern Umweltaspekte, Messungen, Umweltunfälle, Ziele und Maßnahmen
- Chemikalienmanagement mit Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblättern und Registrierungen nach REACH liefert Stoffe, Einstufungen und Mengen
- Einkauf und Produktentwicklung liefern Lieferantenerklärungen zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen sowie Rezepturen, auch zu Mikroplastik
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Zusammenhang mit dem VS-Standard
Der VS-Standard verlangt im Basismodul nur die Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden, die ohnehin an Behörden gemeldet oder im Umweltmanagementsystem erfasst werden. Sind sie bereits veröffentlicht, genügt ein Verweis. Eigene Kennzahlen zu besorgniserregenden Stoffen und Mikroplastik enthält er nicht.
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Typische Fehler
Diese Punkte fallen in der Praxis oft auf:
- Wesentlichkeit nur an Schwellenwerten festmachen und geringe Mengen sehr gefährlicher Stoffe übersehen
- Besonders besorgniserregende Stoffe in beschafften Erzeugnissen übersehen. Die Angabe gilt auch für Unternehmen, die Erzeugnisse nur verwenden
- Stoffe doppelt zählen. Ein Stoff kann zu mehreren Gefahrenklassen gehören. Bei der Aufschlüsselung besonders besorgniserregender Stoffe nach Gefahrenklassen erscheint er in jeder davon, in den Gesamtmengen zählt er aber nur einmal