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Ressourcen · Regulatorik

CSRD einfach erklärt: Pflichten, Fristen, Umsetzung

Die CSRD verpflichtet Unternehmen zur geprüften Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach Omnibus I ist der Anwendungsbereich zweistufig: bis Geschäftsjahr 2026 wie bisher, ab 2027 nur noch über 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. EUR Umsatz.

Stand:

CSRD auf einen Blick

Was?

EU-Richtlinie zur verpflichtenden, extern geprüften Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie löst die frühere NFRD ab und ist Teil des European Green Deal.

Wer berichtet bis Geschäftsjahr 2026?

Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten berichten weiter wie bisher. In Österreich berichten nach den neuen Regeln nur Unternehmen, die auch beide Schwellen ab 2027 überschreiten; die übrigen bisher Pflichtigen berichten nach dem bisherigen Recht (§ 908 Abs. 2a und 2b UGB).

Wer ab Geschäftsjahr 2027?

Nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz — beide Kriterien zugleich. Börsennotierte KMU sind nicht mehr verpflichtet.

Wie?

Berichterstattung nach den ESRS im Lagebericht, extern geprüft mit begrenzter Sicherheit. Die Pflicht zur digitalen Auszeichnung ist derzeit ausgesetzt.

Häufige Fragen zur CSRD

Das hängt vom Geschäftsjahr ab. Bis Geschäftsjahr 2026 berichten große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten. Ab Geschäftsjahr 2027 sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz erfasst, und beide Kriterien müssen zugleich erfüllt sein. In Österreich berichten bis Geschäftsjahr 2026 nur Unternehmen nach den neuen Regeln, die beide Schwellen ab 2027 überschreiten (§ 908 Abs. 2a UGB).

Für den CSRD-Anwendungsbereich nicht mehr. Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigtenzahl in der Zwei-von-drei-Logik definieren weiterhin, was ein „großes Unternehmen“ nach der Bilanzrichtlinie ist. Die CSRD-Schwelle ab Geschäftsjahr 2027 ist davon unabhängig und verlangt beide Kriterien gleichzeitig.

Die CSRD ist die Richtlinie und regelt das „Ob“ und „Wer“. Die ESRS sind die Standards und regeln das „Was“ und „Wie“.

Nein. Börsennotierte KMU waren ursprünglich als dritte Welle vorgesehen, sind mit Omnibus I aber vollständig aus der Pflicht gefallen. Kleinere Unternehmen können freiwillig nach dem VS-Standard (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560) berichten. Unabhängig davon gibt es ab Geschäftsjahr 2027 eine bindende Obergrenze: Fragt ein CSRD-pflichtiger Kunde für seine CSRD-Berichterstattung an, darf er von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten nur die Datenpunkte aus Anhang II dieser Verordnung verlangen. Außerdem dürfen diese Unternehmen weitergehende Angaben für CSRD-Zwecke ablehnen; die Mitgliedstaaten setzen dieses Recht bis 19.03.2027 um. Anfragen auf Grundlage anderer Pflichten bleiben davon unberührt.

Ja, extern und mit begrenzter Sicherheit. Der geplante Wechsel auf hinreichende Sicherheit wurde gestrichen, eine Prüfung dieses Wechsels ist nicht mehr vorgesehen. Bis 01.07.2027 erlässt die Kommission Standards für die Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Derzeit nicht. Omnibus I hat die Auszeichnungspflicht in Artikel 29d ausgesetzt, bis die ESEF-Verordnung (EU) 2019/815 aktualisiert ist, und ein Anwendungsdatum existiert nicht. EFRAG hat im September 2026 einen Taxonomie-Entwurf zur Konsultation gestellt. Datenstrukturen maschinenlesbar aufzubauen ist sinnvoll, eine Frist dafür gibt es aber nicht.

Im Lagebericht des Unternehmens, als eigener Abschnitt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Taxonomie-Angaben nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung gehören in dieselbe Nachhaltigkeitserklärung, unterliegen aber nicht den ESRS.

Die Pflicht endet, die Datenanfragen nicht. Großkunden, Banken und Investoren fragen ESG-Daten oft unabhängig von der Berichtspflicht ab. Eine Treibhausgasbilanz hilft Ihnen dabei, und wer CBAM-Waren einführt, braucht die Emissionsdaten dieser Waren ohnehin. Der Unterschied ist, dass Sie freiwillig und strukturiert antworten können statt getrieben.

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