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Ressourcen · Regulatorik

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse einfach erklärt

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist der Ausgangspunkt jeder CSRD-Berichterstattung. Sie bestimmt, welche Themen wesentlich sind — und damit, worüber berichtet wird und worüber nicht berichtet werden darf.

Stand:

Doppelte Wesentlichkeit auf einen Blick

Was?

Die Methode, mit der wesentliche Nachhaltigkeitsthemen bestimmt werden. Grundlage jedes CSRD- und ESRS-Berichts, vorgeschrieben in ESRS 1.

Zwei Perspektiven

Auswirkungswesentlichkeit (inside-out: was das Unternehmen bewirkt) und finanzielle Wesentlichkeit (outside-in: Risiken und Chancen für das Unternehmen). Eine von beiden genügt.

Ergebnis

Eine begründete Liste wesentlicher Themen und Unterthemen mit den zugehörigen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs).

Wozu?

Nur wesentliche Themen lösen Berichtspflichten aus. Umgekehrt dürfen nicht wesentliche Datenpunkte nicht angegeben werden, außer als gekennzeichnete Zusatzinformation (ESRS 1 Abschnitt 8.2).

Häufige Fragen zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse

IRO steht für Impact, Risk und Opportunity — Auswirkung, Risiko und Chance. IROs sind die Bewertungsobjekte der Analyse: je Nachhaltigkeitsthema werden die konkreten IROs des Unternehmens identifiziert und beurteilt.

Ja. ESRS 1 schreibt sie für alle berichtspflichtigen Unternehmen vor. Ohne dokumentierte Analyse lässt sich kein CSRD-konformer Bericht erstellen, weil der Berichtsumfang sonst nicht begründet ist.

Nein. Tatsächliche negative Auswirkungen werden allein nach der Schwere beurteilt. Nur bei potenziellen negativen Auswirkungen kommt die Eintrittswahrscheinlichkeit hinzu. Positive Auswirkungen werden nach Ausmaß und Umfang beurteilt, nicht nach Schwere. Bei potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte hat die Schwere Vorrang.

Nicht zwingend. Der Standard verlangt kein quantitatives Scoring; eine qualitative Beurteilung kann ausreichen. Ein Punktesystem hilft bei der Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Prüfer, ist aber kein Selbstzweck.

Zu jedem Berichtsstichtag ist zu prüfen, ob sich etwas wesentlich geändert hat — am Geschäftsmodell, in der Wertschöpfungskette oder im regulatorischen Umfeld. Nur dann wird aktualisiert. Eine Pflicht zur jährlichen Neubewertung gibt es nicht. Dass viele Unternehmen alle zwei bis drei Jahre vollständig neu bewerten, ist Praxis, nicht Vorschrift.

Einen eigenen Befragungsprozess nur für die Wesentlichkeitsanalyse verlangt der Standard nicht. Maßgeblich sind die Ergebnisse der Einbindung, die im Rahmen der laufenden Sorgfaltspflichten ohnehin stattfindet. Über ESRS 2 IRO-1 ist offenzulegen, ob die Bewertung durch den Sorgfaltsprozess gespeist wird und, falls konsultiert wurde, wie die Konsultation einfloss.

In zwei Fällen ja. Grundsätzlich verbietet der überarbeitete Satz die Angabe nicht wesentlicher Datenpunkte, um Berichte zu entlasten. Ergänzende, nicht wesentliche Angaben dürfen Sie aber aufnehmen, wenn andere Rechtsvorschriften oder anerkannte Rahmenwerke wie GRI sie verlangen oder wenn bestimmte Nutzer sie benötigen. Sie müssen sie deutlich als nicht aus der Wesentlichkeitsanalyse stammend kennzeichnen (ESRS 1, Ziffern 107–109). Unabhängig von der Wesentlichkeit gilt nur ESRS 2. Wird E1 als nicht wesentlich beurteilt, ist das zu begründen.

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