Was Sie über ESRS E1 wissen müssen
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Worum es in ESRS E1 geht
ESRS E1 orientiert sich am 1,5-°C-Ziel des Pariser Abkommens und am Europäischen Klimagesetz, das Klimaneutralität bis 2050 und als Zwischenziel minus 90 % Nettoemissionen bis 2040 gegenüber 1990 vorsieht. Er ergänzt ESRS 2: Strategie, Governance und Wesentlichkeitsprozess stehen dort, die klimaspezifischen Angaben hier. Daran sollen Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung erkennen, wo das Unternehmen gegenüber dem 1,5-°C-Ziel steht und wie es dorthin kommen will: mit Kennzahlen zu Energieverbrauch und Emissionen, Reduktionszielen, dem Übergangsplan und den Maßnahmen zur Emissionsminderung sowie den klimabezogenen Risiken und der Widerstandsfähigkeit der Strategie.
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Die 11 Angabepflichten im Überblick
Die Angabepflichten beantworten drei Fragen: Wie ist die Strategie des Unternehmens auf den Klimawandel ausgerichtet (E1-1 bis E1-3)? Wie steuert es Klimaschutz und Anpassung (E1-4 und E1-5)? Und woran lassen sich Fortschritt und finanzielle Folgen messen (E1-6 bis E1-11)?
- E1-1 Übergangsplan: Wie das Unternehmen Strategie und Geschäftsmodell mit dem 1,5-°C-Ziel in Einklang bringen will: mit welchen Zielen, Hebeln, Maßnahmen und Investitionen, wer den Plan freigegeben hat, auf welchen Annahmen er beruht, welche bestehenden Anlagen und Produkte ihn gefährden können und wie weit die Umsetzung ist. Fehlen die Kernelemente wie Ziele, Hebel, Maßnahmen, Investitionen und Freigabe, gilt der Plan als nicht vorhanden. Gibt es keinen Plan, ist das offenzulegen und anzugeben, ob und gegebenenfalls wann das Unternehmen voraussichtlich einen beschließt
- E1-2 Identifikation von Klimarisiken: Wie das Unternehmen klimabezogene Risiken erkennt und bewertet und ob es sich um physische Risiken oder Übergangsrisiken handelt. Eine Szenarioanalyse ist dafür nicht Pflicht; wird sie genutzt, ist sie zu beschreiben
- E1-3 Klimaresilienz: Wie gut Strategie und Geschäftsmodell auf die identifizierten Risiken vorbereitet sind, wie das Unternehmen darauf reagieren kann und wo die Einschätzung unsicher ist
- E1-4 Policies: Die Policies zu Klimaschutz und Anpassung, etwa zu Energie, Beschaffung oder Fuhrpark. Sie zeigen, wie das Unternehmen das Thema steuert, auch wenn es noch keinen vollständigen Übergangsplan gibt. Gibt es einen, verweist er auf die Policies
- E1-5 Maßnahmen und Mittel: Welche Maßnahmen das Unternehmen umsetzt und plant, welche Mittel dafür vorgesehen sind und wie viel Emissionsminderung jeder Dekarbonisierungshebel bringt
- E1-6 Klimaziele: Welche Reduktionsziele sich das Unternehmen gesetzt hat und ob sie wissenschaftsbasiert und mit 1,5 °C vereinbar sind
- E1-7 Energieverbrauch und Energiemix: Wie viel Energie das Unternehmen verbraucht und wie viel davon aus fossilen, nuklearen und erneuerbaren Quellen stammt. Wer selbst Energie erzeugt, zeigt auch, wie viel davon erneuerbar ist
- E1-8 Treibhausgasemissionen: Die Treibhausgasbilanz mit Scope 1, 2 und 3, das Herzstück des Standards
- E1-9 Abbau und CO2-Gutschriften: Ob das Unternehmen Treibhausgase aus der Atmosphäre entfernt, selbst oder in der Wertschöpfungskette, oder Klimaschutzprojekte über CO2-Gutschriften finanziert, und wie es deren Qualität sicherstellt
- E1-10 Interne CO2-Bepreisung: Ob und wie ein interner CO2-Preis Entscheidungen beeinflusst, etwa bei Investitionen, und in welcher Höhe
- E1-11 Finanzielle Auswirkungen: Welche Vermögenswerte und Umsätze klimabezogenen Risiken ausgesetzt sind, welche Verbindlichkeiten drohen und welche Chancen sich ergeben, jeweils möglichst in Geld bewertet
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Treibhausgasbilanz: Was nach ESRS anders ist als nach GHG Protocol
Die Treibhausgasbilanz nach E1-8 baut auf dem GHG Protocol auf. Wo beide voneinander abweichen, gehen die ESRS vor. Die wichtigsten Unterschiede:
- Berichtsgrenze: Die ESRS knüpfen an den Konzernabschluss an und nennen als Standard die finanzielle Kontrolle; Eigenkapitalansatz oder operativer Kontrollansatz sind als Alternative zulässig. Wichtig: Der Kontrollansatz legt fest, wo Emissionen erfasst werden, nicht ob. Was nicht in Scope 1 und 2 fällt, gehört in die Prüfung der Scope-3-Kategorien, etwa Kategorie 15 Investitionen. Vorsicht bei Beteiligungen und Joint Ventures: Nach ESRS werden Beteiligungen, auch an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, als Geschäftsbeziehungen behandelt. Für Joint Ventures mit gemeinsamer finanzieller Kontrolle ist die Zuordnung aber nicht eindeutig; sie hängt vom offengelegten Ansatz ab. Hier kann es Abweichungen zwischen beiden Standards geben. Der Anteil an gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) zählt dagegen zu den eigenen Tätigkeiten. Emissionen aus geleasten Vermögenswerten berichtet der Leasingnehmer in seinen eigenen Tätigkeiten, der Leasinggeber in der nachgelagerten Wertschöpfungskette
- Zusätzliche Angaben: Anteil der Scope-1-Emissionen aus dem EU-Emissionshandel, die Aufteilung von Scope 1 und 2 in konsolidierte Gruppe und sonstige Emissionen sowie, sofern relevant, Cloud und Rechenzentren als Teilmenge von Scope 3.1
- Nach GHG Protocol verlangt, in den ESRS nicht genannt: Ab 2027 verlangt das GHG Protocol den Land Sector and Removals Standard (LSRS) von Unternehmen, die konform zum GHG Protocol berichten und bedeutende Tätigkeiten im Landsektor haben oder CO2-Entnahmen berichten. Die ESRS verweisen nicht auf den LSRS
- Offen: Die ESRS verweisen auf bestimmte Fassungen des GHG Protocol (Corporate Standard 2004, Scope 3 Standard 2011, Scope 2 Guidance 2015). Das GHG Protocol überarbeitet seine Standards derzeit, etwa zu Scope 2. Wie die ESRS darauf reagieren, ist offen
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Ziele, Gutschriften und Abbau
Die ESRS trennen klar zwischen Reduktion und Kompensation:
- Reduktionsziele sind Bruttoziele: Abbau, CO2-Gutschriften und vermiedene Emissionen zählen nicht darauf. Sie werden mit derselben Berichtsgrenze wie die Treibhausgasbilanz gerechnet und auch in absoluten Werten angegeben, selbst wenn nur ein Intensitätsziel besteht. Deckt ein Ziel nur einen Teil ab, ist der abgedeckte Anteil je Scope anzugeben
- Abbau und Gutschriften werden getrennt berichtet: Abbauprojekte im eigenen Geschäft und in der Wertschöpfungskette mit Menge und Dauerhaftigkeit, gekaufte Gutschriften mit Menge, Anteil aus Abbauprojekten und Qualität
- Netto-Null-Ziele und Neutralitätsaussagen: Bei einem eigenen Netto-Null-Ziel ist zu erklären, wie Restemissionen dauerhaft neutralisiert werden. Wer öffentlich Treibhausgasneutralität mit CO2-Gutschriften beansprucht, erklärt, ob und wie diese Aussage das Erreichen der Reduktionsziele nicht behindert, und belegt die Glaubwürdigkeit der Gutschriften anhand anerkannter Qualitätsstandards
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Übergangsfristen
Für E1 gibt es eine eigene Übergangsfrist: für die erwarteten finanziellen Auswirkungen von Klimarisiken und -chancen. Für das Geschäftsjahr 2026 gilt außerdem eine Sonderregel: Unternehmen der ersten Welle, die am Bilanzstichtag mindestens eine der beiden Schwellen nicht überschreiten (450 Mio. EUR Nettoumsatz oder durchschnittlich 1.000 Beschäftigte), dürfen alle Themenstandards weglassen, wenn sie schon den neuen Satz anwenden. Sie müssen aber angeben, ob der Klimawandel wesentlich ist. Ist er wesentlich, nennen sie das Thema oder die wesentlichen Unterthemen und beschreiben kurz, wie Geschäftsmodell und Strategie die Auswirkungen berücksichtigen, sowie Ziele und Fortschritt, Policies und Maßnahmen, und nennen relevante Kennzahlen. Die eigene Frist für E1 gilt so; wer sie nutzt, gibt das an:
- Erste Welle: Angaben ab dem Geschäftsjahr 2028, quantitative ab 2030
- Andere Unternehmen: Befreiung in den ersten 2 Berichtsjahren, bei quantitativen Angaben in den ersten 4
Bereits im ersten Jahr zu berichten sind jedoch die Buchwerte der Vermögenswerte mit wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken, die Bandbreite potenziell verlorener Vermögenswerte (Stranded Assets) auf Basis eines 1,5-°C-Szenarios und der jeweils durch Maßnahmen abgedeckte Anteil. Bei Beträgen genügt eine Bandbreite. Auf Zahlen kann verzichtet werden, wenn sich die Effekte nicht getrennt ermitteln lassen, die Schätzung zu unsicher ist, um nützlich zu sein, oder bei erwarteten Effekten die Fähigkeiten oder Ressourcen fehlen. Dann ist das zu begründen, und die betroffenen Posten des Abschlusses sind qualitativ zu beschreiben.
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Typische Datenquellen im Unternehmen
Die meisten Daten liegen schon vor, aber an verschiedenen Orten:
- Bestehende Treibhausgasbilanzen liefern die Grundlage für Scope 1, 2 und 3 sowie für Basisjahr und Ziele
- Energiemanagement, etwa nach ISO 50001 oder aus Energieaudits, liefert Verbrauch, Energiemix und Effizienzmaßnahmen
- Umweltmanagementsysteme wie ISO 14001 oder EMAS liefern Umweltaspekte, Policies, Ziele und Maßnahmen
- Risikomanagement liefert klimabezogene Risiken und Chancen, Szenarien und die Grundlage für die finanziellen Auswirkungen
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Zusammenhang mit dem VS-Standard
Der VS-Standard enthält bereits wichtige Klimaangaben: Energieverbrauch, Scope 1 und standortbezogene Scope-2-Emissionen im Basismodul, freiwillig Scope 3 sowie Reduktionsziele und Klimarisiken im Zusatzmodul.
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Typische Fehler
Diese Punkte fallen in der Praxis oft auf:
- CO2-Gutschriften, Entnahmen oder vermiedene Emissionen auf das Reduktionsziel anrechnen. Herkunftsnachweise wirken nur auf die marktbezogenen Scope-2-Emissionen; anzugeben ist, nach welcher Scope-2-Methode das Ziel festgelegt ist
- Beteiligungen und Joint Ventures doppelt oder gar nicht erfassen, etwa anteilig in Scope 1 und 2 und zusätzlich in Kategorie 15 oder in keiner der beiden, weil die Zuordnung nicht einem einheitlichen, offengelegten Ansatz folgt. Ebenso gemeinschaftliche Tätigkeiten (Joint Operations) wie Beteiligungen behandeln
- Scope 3 pauschal weglassen, statt alle Kategorien zu prüfen und die bedeutenden zu berichten
- Einen Übergangsplan behaupten, dem Ziele, Hebel oder die Freigabe fehlen
- Ziele und Bilanz mit unterschiedlicher Berichtsgrenze rechnen