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Ressourcen · Regulatorik

CBAM einfach erklärt: Pflichten, Fristen, Freigrenze

Der CO2-Grenzausgleich gilt seit 01.01.2026 im definitiven Regime. Zertifikate gibt es ab 01.02.2027, die erste Abgabe ist am 30.09.2027 fällig. Bis einschließlich 50 Tonnen Eigenmasse pro Importeur und Jahr greift CBAM nicht (außer bei Strom und Wasserstoff).

Stand:

CBAM auf einen Blick

Was?

CO2-Preis auf Importe emissionsintensiver Waren in die EU, geregelt in der Verordnung (EU) 2023/956. Er soll Carbon Leakage verhindern und spiegelt den EU-ETS-Preis.

Welche Waren?

Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sowie bestimmte Vorprodukte und Folgeerzeugnisse (z. B. Schrauben, Konstruktionen).

Welche Fristen?

Übergangszeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2025 mit Quartalsberichten. Definitives Regime seit 01.01.2026. Zertifikatsverkauf ab 01.02.2027, erste Abgabe bis 30.09.2027.

Freigrenze?

Bis einschließlich 50 Tonnen Eigenmasse pro Kalenderjahr entfallen alle CBAM-Pflichten — kumuliert über alle Warennummern. Strom und Wasserstoff sind davon ausgenommen.

Häufige Fragen zu CBAM

EU-Importeure erfasster Waren — Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom, Wasserstoff. Maßgeblich ist nicht die Unternehmensgröße, sondern die Ware und die Menge: bis einschließlich 50 Tonnen Eigenmasse pro Kalenderjahr entfallen die Pflichten vollständig.

Nein. Liegen Sie über der Freigrenze von 50 t (oder importieren Strom oder Wasserstoff), brauchen Sie seit 01.01.2026 den Status als zugelassener Anmelder und müssen die eingebetteten Emissionen erfassen. Zertifikate sind erst ab 01.02.2027 erhältlich, und die erste Abgabe ist bis 30.09.2027 fällig — rückblickend für die Importe aus 2026.

Sie gilt pro Importeur und Kalenderjahr und wird über alle Warennummern zusammengerechnet. Bleiben Sie darunter, entfallen alle CBAM-Pflichten; Sie erklären das in der Zollanmeldung. Überschreiten Sie die Grenze im Jahresverlauf, gelten die Pflichten für alle in diesem Jahr importierten Waren. Für Strom und Wasserstoff gilt die Freigrenze nicht. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2025/2083.

Die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung der importierten Ware entstehen. Erfasst werden die direkten Emissionen des Produktionsprozesses; indirekte Emissionen zählen nur bei Zement, Düngemitteln und agglomerierten Eisenerzen (KN 2601 12 00). Sie können tatsächliche Herstellerdaten verwenden oder auf Standardwerte zurückgreifen.

Ja und nein. Die Kommission hat die CBAM-Vereinfachung am 26.02.2025 im selben Omnibus-Paket vorgeschlagen wie die Änderungen an CSRD und CSDDD. Beschlossen wurde sie aber als eigene Verordnung (EU) 2025/2083 vom 08.10.2025 (Amtsblatt 17.10.2025). Die Omnibus-I-Richtlinie betrifft CSRD und CSDDD, nicht CBAM.

Vorgeschlagen ist es. Die Kommission hat am 17.12.2025 eine Ausweitung auf Downstream-Produkte vorgelegt, der Rat hat am 12.06.2026 Position bezogen, das Parlament hat am 15.09.2026 über Änderungen abgestimmt und das Dossier zur Verhandlung mit dem Rat zurückverwiesen, geplante Anwendung ab 01.01.2028. Beschlossen ist es noch nicht.

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