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Ressourcen · Regulatorik

CSDDD – EU-Lieferkettenrichtlinie einfach erklärt

Die CSDDD verpflichtet sehr große Unternehmen zur Sorgfaltsprüfung entlang der Wertschöpfungskette. Nach Omnibus I gilt sie ab mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. EUR Umsatz — wer betroffen ist und was gestrichen wurde.

Stand:

CSDDD auf einen Blick

Was?

EU-Richtlinie (EU) 2024/1760 zur verpflichtenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsprüfung entlang der Wertschöpfungskette.

Wer?

Nach Omnibus I nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz. Ursprünglich lagen die Schwellen bei 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. EUR.

Ab wann?

Anwendung ab 26.07.2029. Die Mitgliedstaaten setzen die Änderungen bis 26.07.2028 in nationales Recht um.

Was wurde gestrichen?

Die Pflicht zum Klimatransitionsplan (Artikel 22) und die EU-weite zivilrechtliche Haftung. Der Sorgfaltsprozess selbst bleibt.

Häufige Fragen zur CSDDD

Nach Omnibus I nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz; bei Nicht-EU-Unternehmen zählt der in der EU erzielte Umsatz. Erfasst sind auch oberste Muttergesellschaften, deren Gruppe diese Schwellen konsolidiert überschreitet, sowie Franchise- und Lizenzgeber mit mehr als 75 Mio. EUR Lizenzgebühren und mehr als 275 Mio. EUR Nettoumsatz. Angewendet wird die Richtlinie ab 26.07.2029. Indirekt können kleinere Zulieferer betroffen bleiben, wenn große Kunden Anforderungen vertraglich weitergeben.

Nein. Artikel 22 der CSDDD wurde durch Omnibus I gestrichen. Es gibt keine Verpflichtung mehr, einen Klimatransitionsplan zu verabschieden. Wer einen Plan hat und unter die CSRD fällt, legt ihn über ESRS E1-1 offen — das ist eine Berichts-, keine Handlungspflicht.

Das waren die Schwellen der Fassung von 2024. Omnibus I hat sie auf mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR angehoben. Die alten Zahlen stehen noch in vielen Beiträgen.

Nicht aufgrund eines EU-weiten Regimes — das wurde aufgehoben. Wo nationales Recht ohnehin eine Haftung vorsieht, bleibt der Anspruch auf vollen Schadensersatz bestehen, und die Richtlinie gibt dafür Mindestvorgaben wie die Verjährungsfrist vor. Die Bußgelder der Aufsichtsbehörden sind auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes begrenzt.

Die CSRD verpflichtet zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsauswirkungen nach den ESRS. Die CSDDD schafft operative Handlungspflichten: nachteilige Auswirkungen verhindern, minimieren und beheben — nicht nur darüber berichten.

Es gilt weiter für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Die jährliche Berichtspflicht soll rückwirkend entfallen; das Änderungsgesetz war im Herbst 2026 noch nicht verabschiedet. Faktisch ist die Berichtspflicht ausgesetzt, weil das BAFA seit 01.10.2025 keine Berichte mehr prüft. Die Sorgfaltspflichten — Risikomanagement, Risikoanalyse, Maßnahmen — bestehen unverändert.

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