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Ressourcen · Regulatorik

ESRS einfach erklärt: Aufbau, Themenstandards, Datenpunkte

Die ESRS sind die verbindlichen Berichtsstandards unter der CSRD. Der überarbeitete Satz steht in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Aufbau, Wesentlichkeit und was sich geändert hat.

Stand:

ESRS auf einen Blick

Was?

Verbindliche EU-Berichtsstandards, die konkretisieren, wie Unternehmen im Rahmen der CSRD über Nachhaltigkeit berichten müssen.

Wer erstellt sie?

EFRAG entwickelt die ESRS; die Europäische Kommission erlässt sie als delegierte Rechtsakte.

Welche Fassung gilt?

Der überarbeitete Satz: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Amtsblatt 21.09.2026, tritt am 10.11.2026 in Kraft, anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Sie ersetzt die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, die in Kraft bleibt.

Aufbau?

2 übergreifende Standards (ESRS 1 und ESRS 2) und 10 Themenstandards zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung. Sektorspezifische Standards gibt es nicht — sie wurden gestrichen.

Grundlage?

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bestimmt, zu welchen Themen berichtet wird. Nicht wesentliche Datenpunkte dürfen nicht angegeben werden, außer als gekennzeichnete Zusatzinformation (ESRS 1 Abschnitt 8.2).

Häufige Fragen zu den ESRS

Die CSRD ist die Richtlinie und begründet die Berichtspflicht — das „Ob“ und „Wer“. Die ESRS sind die Standards und legen fest, was und wie berichtet wird — das „Was“ und „Wie“.

Den überarbeiteten Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, dürfen bereits berichtende Unternehmen wählen: den alten Satz ((EU) 2023/2772 i. d. F. (EU) 2025/1416), den neuen Satz oder den alten Satz mit 8 Erleichterungen aus dem neuen. Sie müssen angeben, welche Variante sie verwenden.

Eine belastbare Gesamtzahl nennt der Amtsblatt-Text nicht, und kursierende Prozentangaben zur Reduktion stammen aus einem Vorab-Dokument. Entscheidend ist die Systematik: die Datenpunkte sind in verpflichtende und freiwillige geteilt, und welche davon für Sie gelten, ergibt sich aus der Wesentlichkeitsanalyse.

Nein — grundsätzlich dürfen Sie es nicht. Der überarbeitete Satz verbietet die Angabe nicht wesentlicher Datenpunkte ausdrücklich. Ausnahme: ergänzende Angaben, die Sie deutlich als nicht aus der Wesentlichkeitsanalyse stammend kennzeichnen (ESRS 1, Ziffern 107–109). Unabhängig von der Wesentlichkeit gilt nur ESRS 2. Wird E1 als nicht wesentlich beurteilt, ist diese Einschätzung zu begründen.

ESRS 2 ist der übergreifende Standard für allgemeine Angaben: Governance, Strategie, Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Steuerungsmaßnahmen. Er gilt für alle berichtspflichtigen Unternehmen unabhängig von der Wesentlichkeit und bildet damit das Gerüst des gesamten Berichts.

Nein. Die sektorspezifischen Standards waren vorgesehen, wurden mit Omnibus I aber gestrichen — nicht verschoben. Es gelten ausschließlich die zwölf sektorübergreifenden Standards.

Für einige Themen gelten Übergangserleichterungen, unter anderem: E4, S2, S3, S4, einzelne Angaben (S1-6, S1-7, S1-10, S1-11, S1-12, S1-13, S1-14, E2-5) sowie die erwarteten finanziellen Effekte müssen nicht sofort in vollem Umfang berichtet werden. Welche Erleichterung wie lange gilt, hängt von der Unternehmensgruppe ab (ESRS 1, Ziffern 125–127); sie gilt nicht unbefristet. Das verschafft Zeit für Datenerhebung in der Wertschöpfungskette, wo sie am aufwendigsten ist.

Beide verfolgen ähnliche Ziele, sind aber unterschiedliche Rahmenwerke. EFRAG und GRI haben eine Interoperabilitätskartierung erstellt, die zeigt, welche GRI-Angaben ESRS-Datenpunkten entsprechen. Wer bereits nach GRI berichtet, kann die Überschneidungen nutzen, muss aber die ESRS-Systematik vollständig einhalten.

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