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Ressourcen · Regulatorik

VSME einfach erklärt: heute der VS-Standard

Aus dem VSME ist der VS-Standard geworden — die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, in Kraft seit 24.09.2026. Freiwillig im Inhalt, aber mit einer bindenden Obergrenze dafür, was CSRD-berichtspflichtige Kunden von Ihnen verlangen dürfen.

Stand:

VS-Standard auf einen Blick

Was?

Der freiwillig anwendbare Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung — so lautet der offizielle Name. Er ist der Nachfolger des VSME und steht in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560.

Seit wann?

Im Amtsblatt am 21.09.2026, in Kraft seit 24.09.2026. Die frühere Empfehlung (EU) 2025/1710 zum VSME betrachtet die Kommission seither als nicht mehr rechtswirksam.

Für wen?

Jedes Unternehmen, das nicht berichtspflichtig ist, unabhängig von der Größe. Zugeschnitten ist er auf Unternehmen mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten; dieselbe Grenze gilt für die Obergrenze bei Kundenanfragen.

Aufbau?

Basismodul B1–B11 und Zusatzmodul C1–C9. Das Zusatzmodul baut auf dem Basismodul auf, es ersetzt es nicht.

Der eigentliche Hebel

Artikel 3 ist bindend: ein CSRD-berichtspflichtiger Kunde darf von Ihnen höchstens die Datenpunkte aus Anhang II verlangen, wenn Sie bis zu 1.000 Beschäftigte haben — für Geschäftsjahre ab 2027.

Häufige Fragen zum VS-Standard

Nein. Die Anwendung ist freiwillig, auch wenn der Standard seit 24.09.2026 in einer Delegierten Verordnung steht. Verbindlich ist nur Artikel 3 der Verordnung — und der begrenzt, was andere von Ihnen verlangen dürfen, statt Ihnen etwas aufzuerlegen.

Er ist im VS-Standard aufgegangen. Grundlage war die Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission, heute ist es die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560. Die Kommission betrachtet die Empfehlung seit 24.09.2026 als nicht mehr rechtswirksam. Der Name VSME ist weiterhin gebräuchlich, gemeint ist der VS-Standard.

Jedes Unternehmen, das nicht berichtspflichtig ist, einschließlich Selbstständiger und börsennotierter Kleinstunternehmen (Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/1560). Zugeschnitten ist der Standard auf Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten; dieselbe Grenze gilt für die Obergrenze bei Kundenanfragen. „Nicht-börsennotierte KMU" war die Zielgruppe des VSME von 2024 und ist überholt.

Nein, und zwar überhaupt keine. Der VS-Standard enthält keine Wesentlichkeitsanalyse, auch nicht im Zusatzmodul. Sie berichten die erforderlichen Datenpunkte Ihres Moduls. Das unterscheidet ihn grundlegend von der ESRS-Berichterstattung.

Höchstens die Datenpunkte aus Anhang II der Verordnung, wenn Sie durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigte haben. Das steht in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2026/1560 und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Obergrenze betrifft nur Anfragen, die der CSRD-Berichterstattung des Kunden dienen. Darüber hinausgehende Angaben dürfen Sie dafür ablehnen. Fragt der Kunde trotzdem mehr an, muss er Ihnen sagen, welche Angaben über die Obergrenze hinausgehen und dass Sie sie ablehnen dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen diese Regeln bis 19.03.2027 um. Fragen auf Grundlage anderer Pflichten, etwa nach CBAM, darf er weiterhin stellen.

Anhang II, also das, was in Lieferkettenanfragen verlangt werden darf, unterscheidet nach Größe. Bei bis zu 10 Beschäftigten umfasst er nur Angaben aus B1, B8, B9, B10: allgemeine Unternehmensangaben, Beschäftigte, Arbeitsunfälle, Entlohnung und Weiterbildung. Bei mehr Beschäftigten kommen Energie und Treibhausgase (B3), Wasser (B6), Abfall und Kreislaufwirtschaft (B7) sowie einzelne Angaben aus dem Zusatzmodul (C1, C5, C6, C7) hinzu. B2, B4, B5 und B11 sind in keinem Fall enthalten. Für die meisten kleineren Unternehmen ist das Basismodul der Ausgangspunkt. Das Zusatzmodul C1–C9 lohnt sich, wenn Sie Ziele, Klimarisiken und Governance aktiv kommunizieren wollen, etwa gegenüber Investoren.

Indirekt ja. Die Datenpunkte sind inhaltlich an die ESRS anschlussfähig, sodass Strukturen und Prozesse wiederverwendbar bleiben. Ein vollständiger Ersatz ist er nicht: der Umfang ist kleiner, und eine Wesentlichkeitsanalyse ist nicht enthalten. Nach Omnibus I ((EU) 2026/470) ist die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen ohnehin deutlich gesunken.

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