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Ressourcen · Regulatorik

EU-Omnibus einfach erklärt: Was seit 2026 gilt

Omnibus I ist beschlossen: Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.03.2026. Wer ab Geschäftsjahr 2027 noch berichten muss, was wegfällt und was das für Ihr Unternehmen bedeutet.

Stand:

EU-Omnibus auf einen Blick

Was?

Omnibus I ist die Richtlinie (EU) 2026/470. Sie ändert in einem Paket CSRD und CSDDD sowie die Bilanz- und die Abschlussprüferrichtlinie. Unternehmen, die aus dem CSRD-Anwendungsbereich fallen, berichten auch nicht mehr verpflichtend nach der Taxonomie.

Seit wann?

Im Amtsblatt am 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026. Die Mitgliedstaaten setzen die CSRD-Teile bis 19.03.2027 um, die CSDDD-Teile bis 26.07.2028.

Wer berichtet noch?

Bis Geschäftsjahr 2026 große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten. Ab Geschäftsjahr 2027 nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz — beide Kriterien zugleich.

Was fällt weg?

Sektorspezifische ESRS, der geplante Wechsel auf hinreichende Prüfsicherheit und die Berichtspflicht für börsennotierte KMU.

Häufige Fragen zum EU-Omnibus

Ja. Omnibus I ist die Richtlinie (EU) 2026/470, veröffentlicht im Amtsblatt am 26.02.2026 und in Kraft seit 18.03.2026. Offen ist nur die Umsetzung in nationales Recht — dafür haben die Mitgliedstaaten bis 19.03.2027 Zeit (CSRD-Teile).

Das hängt vom Geschäftsjahr ab. Bis Geschäftsjahr 2026 berichten große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten weiter. Ab Geschäftsjahr 2027 sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz erfasst, und beide Kriterien müssen zugleich erfüllt sein. In Österreich berichten bis Geschäftsjahr 2026 nur Unternehmen nach den neuen Regeln, die beide Schwellen ab 2027 überschreiten (§ 908 Abs. 2a UGB).

Die Richtlinie (EU) 2025/794, in Kraft seit 17.04.2025. Sie verschob die Fristen der zweiten und dritten Unternehmenswelle um 2 Jahre. Durch die neue Schwelle ab Geschäftsjahr 2027 spielt sie für die meisten dieser Unternehmen keine Rolle mehr, weil sie aus der Pflicht fallen. Für die übrigen bleibt es beim Start mit Geschäftsjahr 2027.

Nein. Die 1.750 standen in der Position des Europäischen Parlaments und haben es nicht in den verabschiedeten Text geschafft. Maßgeblich sind mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz.

Die Berichtspflicht endet, die Datenanfragen nicht. Dafür gibt es den freiwilligen VS-Standard (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560). Unabhängig davon schützt Sie eine verbindliche Obergrenze: Fragt Ihr CSRD-pflichtiger Kunde für seine CSRD-Berichterstattung an, darf er von Ihnen nur die Datenpunkte aus Anhang II verlangen, wenn Sie höchstens 1.000 Beschäftigte haben — ab Geschäftsjahr 2027. Anfragen auf Grundlage anderer Pflichten bleiben unberührt. Zusätzlich dürfen Sie darüber hinausgehende Angaben für CSRD-Zwecke ablehnen; entgegenstehende Vertragsklauseln sind unwirksam. Die Mitgliedstaaten setzen dieses Recht bis 19.03.2027 um.

Für Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich ja. Wer aus diesem Bereich fällt, ist auch hier nicht mehr verpflichtet und kann freiwillig berichten. Zusätzlich dürfen Nicht-Finanzunternehmen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 auf die Prüfung von Tätigkeiten verzichten, deren kumulierter Anteil unter 10 % des Nenners einer Kennzahl liegt.

Das hängt davon ab, ob Sie berichtspflichtig bleiben. Wenn ja, bleiben die Pflichten, und die Fristen sind näher als sie wirken. Wenn nein, entfällt die Berichtspflicht, aber Kunden und Banken fragen weiter ESG-Daten ab, etwa zu Treibhausgasen und Reduktionszielen. Wer jetzt strukturiert arbeitet, antwortet später aus dem System statt aus der Tabelle.

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Weniger Pflicht, nicht weniger Druck

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