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Ressourcen · Regulatorik

EU-Taxonomie einfach erklärt: Klassifizierung, Kriterien, KPIs

Die EU-Taxonomie klassifiziert ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 dürfen Unternehmen Aktivitäten unter 10 % je Kennzahl ungeprüft lassen. Berichten müssen nur Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich, und den hat Omnibus I verkleinert.

Stand:

EU-Taxonomie auf einen Blick

Was?

Ein EU-Klassifizierungssystem (Verordnung (EU) 2020/852), das definiert, welche Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Ein Transparenzrahmen, kein Verbotsinstrument.

Ziele

6 Umweltziele: Klimaschutz, Klimaanpassung, Wasser und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie Biodiversität und Ökosysteme.

Kriterien

Wesentlicher Beitrag zu mindestens einem Ziel, kein erheblicher Schaden an den übrigen (DNSH), Einhaltung des sozialen Mindestschutzes und Einhaltung der technischen Bewertungskriterien. Alle vier kumulativ.

Wer berichtet?

Pflicht nur noch für Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich — ab Geschäftsjahr 2027 über 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. EUR Umsatz. Wer unter einer der beiden Schwellen liegt, fällt aus der Pflicht.

Neue Entlastung

Aktivitäten unter 10 % einer Pflichtkennzahl dürfen Unternehmen auf Taxonomiefähigkeit oder -konformität ungeprüft lassen. Das gilt je Kennzahl getrennt.

Häufige Fragen zur EU-Taxonomie

Taxonomiefähig heißt, die Aktivität ist in der Taxonomie beschrieben und fällt in ihren Anwendungsbereich. Taxonomiekonform heißt, sie erfüllt darüber hinaus nachweislich alle Bedingungen: wesentlicher Beitrag, DNSH, Mindestschutz und die technischen Bewertungskriterien.

Nur wenn Sie im CSRD-Anwendungsbereich sind — ab Geschäftsjahr 2027 also über 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Umsatz. Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 gilt noch die bisherige Regelung. Wer aus dem CSRD-Bereich fällt, ist grundsätzlich auch hier entlastet und kann freiwillig berichten.

Aktivitäten, die kumuliert unter 10 % des Nenners einer Pflichtkennzahl liegen, dürfen auf Taxonomiefähigkeit oder -konformität ungeprüft bleiben; die Beträge sind gesondert als nicht wesentlich auszuweisen. Das wird je Kennzahl getrennt beurteilt, also für Umsatz, CapEx und OpEx jeweils eigenständig. Rechtsgrundlage ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73.

Ja, wenn er für Ihr Geschäftsmodell unwesentlich ist. Dann geben Sie nur den Gesamtwert der Betriebsausgaben an und begründen, warum der KPI unwesentlich ist — eine Prüfung auf Fähigkeit oder Konformität entfällt.

In dieselbe Nachhaltigkeitserklärung, ja — aber sie unterliegen nicht den ESRS. Die Taxonomie-KPIs sind kein ESRS-E1-Datenpunkt, sondern folgen Artikel 8 der Taxonomieverordnung und der zugehörigen Delegierten Verordnung. Ein Dokument, zwei Regelwerke.

Do No Significant Harm: eine Aktivität, die wesentlich zu einem Umweltziel beiträgt, darf keines der anderen Ziele erheblich beeinträchtigen. Die technischen Bewertungskriterien legen je Ziel eigene DNSH-Schwellen fest.

Die aktivitätsspezifischen Schwellenwerte und Bedingungen in den delegierten Rechtsakten, anhand derer sich der wesentliche Beitrag und die DNSH-Anforderungen messen lassen. Sie werden fortgeschrieben, weshalb die Beurteilung einer Aktivität datiert gehört.

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