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Ressourcen · Klimaschutz

Scope 3 Kategorie 15: Investitionen

Kategorie 15 erklärt: Beteiligungen, Kredite und Projektfinanzierungen, anteilige Zurechnung und PCAF.

Stand:

Kategorie 15 auf einen Blick

01 Was?
Die anteiligen Emissionen aus Beteiligungen, Krediten und Projektfinanzierungen, die nicht schon in Scope 1 oder 2 stehen. Bei Banken, Versicherern und Investoren meist mit Abstand die größte Position der Treibhausgasbilanz. Sie betrifft aber auch Industrie- und Holdinggesellschaften mit Beteiligungen, die nicht in Scope 1 und 2 stehen.
02 Mindestumfang?
Zur Mindestgrenze des Standards gehören Beteiligungen aus eigenem Kapital sowie, bei relevanten Projekten, Kredite und Anleihen mit bekanntem Verwendungszweck und Projektfinanzierungen, soweit sie nicht schon in Scope 1 und 2 stehen: jeweils mindestens die anteiligen Scope-1- und Scope-2-Emissionen. Scope 3 der Beteiligungen soll einbezogen werden, wenn er bedeutend ist. Freiwillig sind unter anderem allgemeine Unternehmenskredite und verwaltete Kundengelder.
03 Abgrenzung?
Was in Scope 1 und 2 steht und was hier, hängt vom gewählten Konsolidierungsansatz ab: Bei der Anteilsquote stehen Töchter, assoziierte Unternehmen und Joint Ventures anteilig in Scope 1 und 2. Bei finanzieller Kontrolle stehen kontrollierte Beteiligungen voll und Joint Ventures mit gemeinsamer finanzieller Kontrolle anteilig dort, bei operativer Kontrolle nur die selbst betriebenen. Alle übrigen Beteiligungen gehören in Kategorie 15.
04 Welche Methodik?
Das GHG Protocol sieht die anteilige Zurechnung vor. Wie man ohne vollständige Daten der Beteiligungen zu einer Zahl kommt, regelt für Finanzinstitute in der Praxis der PCAF-Standard, mit Regeln je Anlageklasse und einer Datenqualitätsstufe von 1 bis 5.
Mindestgrenze und Freiwilliges Tabelle 5.9 nennt die Mindestgrenze des Standards, Tabelle 5.10 das Freiwillige. Verwaltete Vermögen stehen in 5.10.
Zwei Spalten: links die Mindestgrenze nach Tabelle 5.9 mit Eigenkapitalbeteiligungen, Fremdkapital mit bekannter Mittelverwendung und Projektfinanzierung; rechts die freiwilligen Posten nach Tabelle 5.10.

Was Sie über Kategorie 15 wissen müssen

Worum es in Kategorie 15 geht

Die Bereitstellung von Kapital ist eine Leistung des Unternehmens; deshalb ist Kategorie 15 nachgelagert. Zugerechnet werden die Emissionen der Beteiligungen und finanzierten Projekte nach dem eigenen Anteil: bei Beteiligungen nach dem Anteil am Eigenkapital, bei Projektfinanzierungen und zweckgebundenen Krediten nach dem Anteil an den gesamten Projektkosten aus Eigen- und Fremdkapital. Weil sich Portfolios laufend ändern, wird ein fester Stichtag gewählt, etwa der 31. Dezember, oder ein repräsentativer Jahresdurchschnitt. Die Wahl sollte offengelegt und beibehalten werden.

Beteiligungen: Was in Scope 1 und 2 steht und was hier

Die Abgrenzung hängt vom Konsolidierungsansatz und vom Berichtsrahmen ab:

  • Anteilsquote: Töchter, assoziierte Unternehmen und Joint Ventures stehen anteilig in Scope 1 und 2. In Kategorie 15 stehen dann vor allem Kredite, Projektfinanzierungen und reine Finanzbeteiligungen ohne maßgeblichen Einfluss. Wer nach PCAF berichtet, wendet einen Kontrollansatz an; die finanzierten Emissionen stehen dann in Kategorie 15
  • Kontrollansatz nach GHG Protocol: Kontrollierte Beteiligungen stehen zu 100 % in Scope 1 und 2. Bei finanzieller Kontrolle stehen zusätzlich Joint Ventures, Partnerschaften und gemeinsame Tätigkeiten mit gemeinsamer finanzieller Kontrolle anteilig dort. Das GHG Protocol geht dabei von einer quotalen Einbeziehung im Abschluss aus; den Fall eines at equity bilanzierten Joint Ventures regelt es nicht ausdrücklich. Assoziierte Unternehmen und Minderheitsbeteiligungen ohne Kontrolle gehören in Kategorie 15
  • ESRS: Voll konsolidierte Töchter und der Anteil an gemeinsamen Tätigkeiten, etwa einer Arbeitsgemeinschaft, gehören zum eigenen Betrieb. Assoziierte Unternehmen gelten als Geschäftsbeziehungen und stehen in Kategorie 15. Für Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) mit gemeinsamer finanzieller Kontrolle ist die Zuordnung nicht eindeutig: Auch sie gelten als Geschäftsbeziehungen, die Berichtsgrenze der ESRS entspricht aber der finanziellen Kontrolle nach GHG Protocol, unter der sie anteilig in Scope 1 und 2 stehen können. Bei Abweichungen gehen die ESRS vor; alternativ zur finanziellen Kontrolle sind der Eigenkapitalansatz (Anteilsquote) und die operative Kontrolle zulässig. Der gewählte Ansatz ist offenzulegen und einheitlich anzuwenden, idealerweise abgestimmt mit dem Prüfer
  • Kleine Beteiligungen: Für Beteiligungen ohne Kontrolle und ohne maßgeblichen Einfluss darf eine Schwelle festgelegt werden, etwa 1 % Anteil, unter der sie unberücksichtigt bleiben, wenn das offengelegt und begründet wird

Projektfinanzierung

Für jedes Jahr der Laufzeit stehen die anteiligen Emissionen relevanter Projekte in Kategorie 15. Relevant sind etwa Projekte in THG-intensiven Sektoren oder über einer selbst festgelegten Schwelle. Wer ein Projekt als ursprünglicher Sponsor oder Kreditgeber finanziert, gibt zusätzlich die erwarteten Emissionen über die gesamte Projektlaufzeit an, einmalig im Jahr der Finanzierung und getrennt von Scope 3. Bei unsicherer Laufzeit genügt eine Bandbreite mit offengelegten Annahmen. Bei Infrastruktur wie Straßen kann Scope 3 des Projekts, etwa der Verkehr, deutlich größer sein als der Betrieb und sollte dann einbezogen werden.

Wie gerechnet wird

  • Anlagespezifisch: berichtete Scope-1- und Scope-2-Emissionen der Beteiligung mal Zurechnungsquote. Bei börsennotierten Unternehmen häufig verfügbar; nach PCAF ergeben geprüfte Emissionen die Datenqualitätsstufe 1, ungeprüfte die Stufe 2
  • Mit physischen Aktivitätsdaten: Produktions- oder Energiemengen der Beteiligung mal Emissionsfaktor mal Zurechnungsquote, wenn keine Bilanz vorliegt
  • Durchschnittsdaten: Umsatz der Beteiligung oder des Projekts, in der Bauphase die Projektkosten, mal branchentypischer Faktor aus einer Input-Output-Datenbank mal Zurechnungsquote. Die niedrigste Datenqualität, in breiten Portfolios aber oft der Einstieg; geeignet, um im Screening die emissionsstärksten Positionen zu finden
  • Projektspezifisch: Emissionen des finanzierten Projekts mal Anteil an den gesamten Projektkosten
  • PCAF für Finanzinstitute: PCAF empfiehlt Finanzinstituten, je Anlageklasse einen nach ausstehendem Betrag gewichteten Datenqualitäts-Score (1 = beste, 5 = schlechteste Stufe) zu veröffentlichen oder zu erklären, warum das nicht möglich ist. Der Score für Scope 3 ist getrennt von Scope 1 und 2 anzugeben. Seit den Berichten 2025 verlangt PCAF zudem die Scope-3-Emissionen der Kreditnehmer und Beteiligungen für alle Sektoren, getrennt von Scope 1 und 2. Anders als das GHG Protocol lässt PCAF nur einen festen Stichtag im Einklang mit dem Geschäftsjahr zu

Was nach ESRS gilt

Die überarbeiteten ESRS gelten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027; für 2026 können Unternehmen sie wahlweise anwenden. Kategorie 15 wird ausgewiesen, wenn sie signifikant ist.

  • Finanzinstitute berücksichtigen für Kategorie 15 den PCAF-Standard zu finanzierten Emissionen
  • Intensitätsziele: Finanzinstitute müssen bei Intensitätszielen für Kategorie 15 keine absoluten Zielwerte angeben, wenn sie physische oder finanzielle Messgrößen als Nenner verwenden, die absoluten finanzierten Emissionen im Umfang der Ziele offenlegen und erläutern, welche Faktoren deren erwartete Entwicklung bestimmen und wie sich das zu den Trends der letzten drei bis fünf Jahre verhält
  • Verwaltete Mandate: Wer Kundengelder treuhänderisch verwaltet, ohne Chancen und Risiken des Eigentums zu tragen, muss für diese Anlagen keine Daten liefern
  • Beteiligungen, die auch Lieferanten oder Kunden sind: Neben dem Anteil als Investor ist auch die Liefer- oder Kundenbeziehung zu berücksichtigen, und zwar nicht nur in Höhe der Beteiligungsquote

Typische Datenquellen im Unternehmen

  • Beteiligungsspiegel und Konzernabschluss: Liste der Beteiligungen mit Quote und Bilanzierungsmethode (voll konsolidiert, at equity, zu Anschaffungskosten)
  • Kredit- und Wertpapiersysteme: ausstehende Beträge, Unternehmenswert (EVIC) bzw. Summe aus Eigen- und Fremdkapital und Verwendungszweck je Finanzierung
  • Nachhaltigkeitsberichte der Beteiligungen und Datenanbieter für berichtete Emissionen; Branchenzuordnung für Durchschnittsfaktoren

Typische Fehler

  • Joint Ventures doppelt oder gar nicht erfassen, etwa anteilig in Scope 1 und 2 und zusätzlich in Kategorie 15, oder in keiner der beiden, und die gewählte Zuordnung nicht offenlegen
  • Die Kategorie als „nur für Banken“ abtun, obwohl eine Holding mit Minderheitsbeteiligungen sie ebenso hat
  • Den Stichtag oder die Zurechnungsbasis von Jahr zu Jahr wechseln, sodass Veränderungen im Portfolio nicht von Methodeneffekten zu unterscheiden sind

Häufige Fragen zu Kategorie 15

Ja, wenn Sie Beteiligungen haben, die nicht in Ihrem Scope 1 und 2 stehen, etwa assoziierte Unternehmen oder, je nach Ansatz, Joint Ventures. Für Industrie- und Holdinggesellschaften kann das die Hauptposition der Kategorie sein.

Nach dem GHG Protocol sind verwaltete Kundengelder, allgemeine Unternehmenskredite ohne bekannten Verwendungszweck und Versicherungsverträge freiwillig. Versicherer berichten aber die Eigenkapitalanlagen aus Prämien, weil Prämien als eigenes Kapital gelten sollen; eine Schwelle ist auch hier möglich. PCAF deckt viele dieser Positionen mit eigenen Methoden ab, Versicherungsverträge in einem eigenen Teil des Standards; Banken nutzen dafür häufig PCAF.

Ergänzend. Das GHG Protocol sieht die anteilige Zurechnung vor. PCAF liefert die Rechenregeln je Anlageklasse, darunter eigene Zurechnungsfaktoren, etwa für Hypotheken, Kfz-Kredite oder Staatsanleihen, und die Datenqualitätsstufen.

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