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Ressourcen · Regulierung

ESRS 1 Allgemeine Anforderungen – einfach erklärt

ESRS 1 erklärt: doppelte Wesentlichkeit, Wertschöpfungskette, Zeithorizonte, Erleichterungen, Übergangsregeln und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung.

Stand:

ESRS 1 auf einen Blick

Was?

ESRS 1 ist neben ESRS 2 einer der beiden „cross-cutting“ Standards. Er legt fest, wie Wesentlichkeit bestimmt, die Wertschöpfungskette einbezogen und die Nachhaltigkeitserklärung aufgebaut wird. Die einzelnen Angabepflichten stehen in ESRS 2 und in den Themenstandards.

Wesentlichkeit?

Die Wesentlichkeit bestimmt, über welche Themen berichtet wird. Doppelt heißt: Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (inside-out) sowie Risiken und Chancen für das Unternehmen (outside-in). Zu jedem wesentlichen Thema werden dann nur die wesentlichen Informationen offengelegt.

Berichtsgrenze und Zeithorizonte?

Die Nachhaltigkeitserklärung folgt den Grenzen der Finanzberichterstattung: dasselbe berichtende Unternehmen und derselbe Berichtszeitraum wie im Jahresabschluss. Dazu legen die Standards die Zeithorizonte fest: kurzfristig ist der Berichtszeitraum, mittelfristig bis 5 Jahre danach, langfristig mehr als 5 Jahre.

Ab wann?

Die überarbeiteten ESRS (VO (EU) 2026/1563) treten am 10.11.2026 in Kraft und gelten für Geschäftsjahre ab 2027. Unternehmen, die bereits für 2024 bis 2026 berichten, dürfen für 2026 wählen: alter Satz, neuer Satz oder alter Satz mit 8 Erleichterungen aus dem neuen Satz. Alle anderen berichtspflichtigen Unternehmen starten ab dem Geschäftsjahr 2027 direkt mit dem neuen Satz.

Häufige Fragen zu ESRS 1

ESRS 1 enthält keine eigenen nummerierten Angabepflichten, sondern die allgemeinen Regeln: Wesentlichkeit, Wertschöpfungskette, Zeithorizonte, Erleichterungen und Aufbau der Erklärung. ESRS 2 enthält die allgemeinen Angaben, die jedes berichtende Unternehmen macht, etwa zu Governance, Strategie und Wesentlichkeitsanalyse. Zusammen sind sie die beiden „cross-cutting“ Standards, die immer mit den Themenstandards angewendet werden.

Nicht zwingend. Sie dürfen mit Schätzungen, Branchen- und Durchschnittsdaten arbeiten. Fragen dürfen Sie Ihre Geschäftspartner weiterhin, auch nach mehr Informationen. Von Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten dürfen Sie aber nicht mehr verlangen, als der VS-Standard als Obergrenze festlegt. Fragen Sie mehr an, müssen Sie sagen, welche Angaben über die Obergrenze hinausgehen und dass der Partner sie ablehnen darf. Liefern sie nicht, bleibt die Verantwortung bei Ihnen: Fehlende Informationen müssen Sie schätzen oder anders beschaffen.

Ja, als Zusatzinformation, etwa Angaben nach GRI oder für einen bestimmten Datennutzer. Sie muss klar als nicht aus der Wesentlichkeitsanalyse stammend gekennzeichnet sein und darf wesentliche Informationen nicht verdecken.

Unternehmen, die bereits nach den ESRS berichten, wählen für 2026: alter Satz, neuer Satz oder alter Satz mit 8 Erleichterungen aus dem neuen Satz. Sie nennen in der Nachhaltigkeitserklärung, welche Fassung sie anwenden. Ab 2027 gilt verpflichtend der neue Satz.

Nein, nicht von Grund auf. Die Wesentlichkeitsanalyse prüfen Sie an jedem Berichtsstichtag darauf, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben, und aktualisieren sie bei Bedarf. Die überarbeiteten ESRS erlauben dafür ausdrücklich den Top-down-Ansatz: Sie überprüfen Ihre bisherigen Ergebnisse kompakt auf Themenebene und gehen nur dort tiefer, wo das Ergebnis nicht eindeutig ist. Ordnen Sie Ihre IROs dabei den Themen und Unterthemen der neuen Fassung zu.

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